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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 9 W 27/06
Rechtsgebiete: LPG
Vorschriften:
LPG § 10 Abs. 2 Satz 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 9 W 27/06
21.03.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Nippe, des Richters am Kammergericht Langematz und des Richters am Landgericht Lenk am 21.03.2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.02.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.02.2006 - 27 O 70/06 - wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 10.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung vom 21.02.2006 in dem Verfahren 27 O 68/06 (Gegendarstellung auf der Titelseite) hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, den Gegendarstellungsanspruch im vorliegenden Verfahren zurückgewiesen, weil es hier bei der Gegendarstellung mit sinngemäß gleichem Inhalt im Innenteil desselben Heftes an dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LPG erforderlichen berechtigten Interesse an einer Veröffentlichung der Gegendarstellung fehlt. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist lediglich Folgendes ergänzend auszuführen: Der Senat hat zwar im Beschluss vom 11.10.2001 (9 W 302/01) ausgeführt, dass die Gegendarstellung an einer der Erstmitteilung entsprechenden Stelle zu veröffentlichen ist, um möglichst den Leserkreis der Erstmitteilung zu erreichen, und hinzugefügt, dieser mag z.B. für die Titelseite ein anderer sein, als für weniger interessierende Zeitungsteile. Damit sollte nach dem Gebot der Waffengleichheit klargestellt werden, dass z.B. einer auf der Titelseite befindlichen Erstmitteilung nicht mit einer im Innenteil "versteckten" Gegendarstellung begegnet werden darf. Hier ist die Gegendarstellung auf der Titelseite abzudrucken. Dass dadurch nicht in etwa derselbe Leserkreis erreicht wird wie der des Innenteils der Zeitschrift, kann aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt werden. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin vermag die überzeugenden Darlegungen des Landgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.
Ende der Entscheidung
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